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§1
Der Verein führt den Namen: Förderverein "Langobardenwerkstatt
Zethlingen" e.V. Der Verein hat den Sitz in Zethlingen, Landkreis
Salzwedel.
Die Registrierung erfolgt beim Amtsgericht Salzwedel.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
1. Der Zweck des Vereins ist:
a) Die Förderung und Unterstützung der „Langobardenwerkstatt Zethlingen".
Die „Langobardenwerkstatt Zethlingen" hat folgende Ziele:
Präsentation der Lebensweise der Langobarden vor fast 2000 Jahren, damit verbunden die Darstellung der Projekte mit Führungen und Veranstaltung von Werkstatttagen. Die Lebens- und Arbeitsweise der Langobarden soll anhand von Rekonstruktionen und Demonstrationen der Ausgrabungsfunde und von archäologischen Experimenten möglichst authentisch nachvollzogen werden. In der Langobardenwerkstatt soll ein besonderes Gewicht auf schul- und erwachsenenpädagogische Wirkung gelegt werden.
Die Langobardenwerkstatt hat weiterhin das Ziel, die Attraktivität der gesamten Region aufzuwerten und soll als Bestandteil einer touristischen Gesamtkonzeption unbedingt einbezogen werden.
b) Bei allen Aufgaben arbeitet der Verein eng mit dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen- Anhalt zusammen. Die Zusammenarbeit mit weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen ist anzustreben.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
5. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen wie auch immer geartete Rückzahlungen an die Mitglieder nicht erfolgen.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Der Verein kann sich zur Durchsetzung seiner satzungsgemäßen Ziele Bedienstete einstellen. Dienstherr ist der Vorsitzende bzw. sein satzungsgemäßer Vertreter.
8. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§3
1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrages bei dem Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
2. Der jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegte Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31. 03. des laufenden Jahres zu entrichten. Bei Beginn der Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag fällig.
3. Der Verein kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Vereinszweck erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.
4. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung mit Sitz und Stimme teil¬zunehmen. Die Vertretung durch ein anderes Mitglied ist durch die schriftliche Übertragung des Stimmrechts an ein anderes Mitglied möglich.
§4
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) bei juristischen Personen durch Erlöschen (Verlust der
Rechtsfähigkeit),
c) durch Austritt,
d) durch Ausschluss.
2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des
Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn
es gegen die Vereinsinteressen grob verstößt oder trotz Mahnung mit
dem Mitgliedsbeitrag über ein Jahr im Rückstand ist.
4. Der Ausschluss ist dem Mitglied per eingeschriebenem Brief
mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines
Monats gegen den Ausschluss Einspruch einlegen. Der Einspruch
bewirkt, dass die Wirksamkeit des Ausschlusses auf der nächsten
Mitgliederversammlung behandelt wird. Der Rechtsweg ist
ausgeschlossen.
§5
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§6
1. Der Vorstand beruft einen wissenschaftlichen Beirat zu seiner
Beratung.
2. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben, Ausgestaltung und Präsentation
kann der Verein Arbeitsgruppen bilden. Die Tätigkeit dieser Gruppen
darf ausschließlich dem Vereinszweck gemäß § 2, Abs. 1 dienen.
§7
1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie
wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin (Datum des
Poststempels) einberufen. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes (gemäß § 9, Abs.1),
b) Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie
des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfers und die Entlastung von
Vorstand und Rechnungsprüfer,
c) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereins sowie alle sonstigen der Mitgliederversammlung vom
Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.
2. Die Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich eingereicht werden. Spätere Anträge können
bei Beginn der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen
werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
zustimmen.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, wenn
über 50 % der teilnehmenden Mitglieder nicht dem Vorstand angehören,
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst, sofern dies in der Satzung nicht
anders festgelegt wird. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
4. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und sind den
Mitgliedern, Änderungsanträge im Wortlaut, mit der Einladung
mitzuteilen.
§8
Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder oder zweier
Vorstandsmitglieder muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung, unter Beachtung der gleichen Formvorschriften
wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung, einberufen werden.
§9
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei
Jahre gewählt. Er besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem
Schatzmeister und dem Schriftführer. Es können weitere Beisitzer
berufen werden; die Anzahl des Vorstandes muss jedoch ungerade sein.
Geborene Vorstandsmitglieder sollen ein Vertreter des Landkreises
und der örtlichen Gebietskörperschaft sein.
2. Der Vorsitzende wird von den anderen Vorstandsmitgliedern in der
Reihenfolge der Aufzählung in der Satzung vertreten.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen,
die von dem Vorsitzenden oder amtierenden Vorsitzenden schriftlich
einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Der Vorstand fasst
alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
5. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der finanziellen
Mittel.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muss der verbleibende
Vorstand für die restliche Amtszeit durch Abstimmung ein
Ersatzmitglied benennen.
§ 10
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Altmarkkreis Salzwedel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der künftige Beschluss des Vereins über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die letzte Mitgliederversammlung vor dem Erlöschen des Vereins hat im Sinne dieser Bestimmung den Verbleib des Vermögens zu regeln.
Zethlingen, 11. Februar 1995
1. Geänderte Fassung: Zethlingen, 23. Juli 2006
2. Geänderte Fassung: Zethlingen, 22. November 2008
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